Ihr möchtet Geld vom Finanzamt zurückbekommen und eure Arbeitnehmerveranlagung richtig durchführen? Gleichzeitig stellt ihr euch die Frage, ob ihr eine Arbeitnehmerveranlagung überhaupt abgeben müsst oder was der Unterschied zur Einkommensteuererklärung ist? In unserer neuen Artikelreihe geben wir steuerliche Tipps und Tricks für Fußballer und mehr!
WER MUSS EINE ARBEITNEHMERVERANLAGUNG ABGEBEN?
Als Angestellter ist man steuerlich unselbstständig tätig und der Arbeitgeber verpflichtet, sämtliche Steuern und Sozialversicherungsbeiträge für seine Arbeitnehmer abzuführen. Dabei kann der Arbeitgeber aber oftmals nicht alle steuerlichen Abzugspositionen seiner Mitarbeiter berücksichtigen und man zahlt tendenziell zu viele Steuern. Entsprechend muss man zwar keine Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt abgeben, sollte dies aber ungeachtet der allfälligen, antragslosen und automatischen Arbeitnehmerveranlagung durch das Finanzamt machen, um seine Steuergutschriften zu optimieren. Eine Steuererklärung ist verpflichtend unter anderem dann einzureichen, wenn Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit bei mehr als einem Arbeitgeber erzielt werden oder neben den Einkünften aus unselbstständiger Tätigkeit auch andere Einkünfte von mehr als EUR 730,00 im Jahr bezogen werden. Auch ausländisches Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder der Verkauf von Kryptowährungen kann eine verpflichtende Veranlagung auslösen.
Sobald man mehr als eine Einkunftsquelle hat, verlangt das Gesetz auch eine erhöhte Mitwirkungspflicht vom Steuerzahler, sprich es besteht die gesetzliche Pflicht, eine Steuererklärung abzugeben.
WIE GEBE ICH EINE ARBEITNEHMERVERANLAGUNG AB UND BIS WANN HABE ICH ZEIT DAFÜR?
Bei Personen, die nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind und auch keine Arbeitnehmerveranlagung in den ersten sechs Monaten des Folgejahres abgeben, nimmt das Finanzamt von selbst eine sogenannte antragslose Arbeitnehmerveranlagung vor. Die Erklärung kann in Papierform mit Hilfe eines L1-Formulars (bis 30. April) oder online über das Finanz-Online Portal (bis 30. Juni) eingereicht werden. Wenn bis zum 30. Juni des Folgejahres keine Erklärung abgegeben wird, kann das Finanzamt von selbst die Veranlagung vornehmen. Ungeachtet einer allfällig antragslosen Veranlagung durch das Finanzamt besteht die Möglichkeit, Arbeitnehmerveranlagungen bis zu fünf Jahre rückwirkend einzubringen. Diese Frist ist dabei deutlich länger als jene für die Abgabe der Steuererklärung, diese muss ohne Steuerberater bis spätestens 30. Juni des Folgejahres eingereicht werden.
MUSS ICH MIR DAFÜR EINEN STEUER- BERATER NEHMEN?
Nein, aber es bringt Vorteile für dich. Zum einen verlängert sich die Frist für die Abgabe der Steuererklärung bis zum 31. März des zweitfolgenden Jahres, sprich man gewinnt neun Monate und muss auch selbst keine allfälligen Fristverlängerungen (jeweils maximal zwei Monate) beantragen. Damit bekommst du mehr Zeit, deine Belege zu sammeln, zu ordnen und nachzufordern sowie Optimierungspotentiale zu besprechen. Auch bist du sorgenfrei, ob alles, was in der Steuererklärung berücksichtigt werden kann oder muss, auch so erfolgt. Sollte einmal das Finanzamt rückfragen, übernimmt der Steuerberater für dich die Kommunikation mit dem Finanzamt und hält dir auch hier den Rücken entsprechend frei. Dabei ist dein Steuerberater zur Verschwiegenheit über deine steuerlichen Angelegenheiten verpflichtet und die Honorare können in der Steuererklärung als Sonderausgaben steuermindernd abgesetzt werden.
DAS ABC DER ABSETZBAREN AUS- GABEN IN DER ARBEITNEHMERVER- ANLAGUNG UMFASST U.A.:
Gewerkschaftsbeiträge
(z.B. VdF-Beitrag)
Kosten für Aus- und Fortbildungen
Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung im verwandten Beruf oder Umschulungsaufwendungen sind als Werbungskosten abzugsfähig. So besteht die Möglichkeit, Ausgaben im Zusammenhang mit der Trainerausbildung, Reifeprüfung, Studium oder sonstige Aus- oder Weiterbildungen als Werbungskosten geltend zu machen. Zu den Aus- und Fortbildungskosten zählen nicht nur die eigentlichen Kursgebühren, sondern auch etwaige Fachliteratur, Arbeitsmittel (z.B.: anteilige PC-Kosten), Fahrtkosten so wie Tages- und Nächtigungsgelder.
PCs, Mobiltelefone und sonstige Arbeitsmittel
Aufwendungen für Arbeitsmittel wie Laptops oder Mobiltelefone können, soweit eine berufliche Verwendung vorliegt, im Ausmaß der beruflichen Nutzung als Werbungskosten in Abzug gebracht werden. Arbeitsmittel mit Anschaffungskosten von über EUR 800,00 sind auf die gewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Zum Beispiel stellen die Ausgaben eines Trainers für einen Computer, der den PC für zum Beispiel Videoanalysen verwendet, im Ausmaß der beruflichen Nutzung Werbungskosten dar. Ebenso sind Kosten für eine beruflich veranlasste Verwendung eines Internetanschlusses absetzbar.
Kosten für Individualtrainer
Aufwendungen für Individualtrainer können aufgrund der beruflichen Nähe als Weiterbildungskosten in Abzug gebracht werden.
Fahrtkosten
Beruflich veranlasste Fahrtkosten wie zum Beispiel zu Auswärtsspielen oder Trainingscamps können als Werbungskosten abgesetzt werden. Fahrten zu Vorstellungsgesprächen bei diversen Vereinen sind ebenfalls als Werbungskosten abzugsfähig.
Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
Ist der Beschäftigungsort zu weit entfernt, um täglich zum Hauptwohnsitz zurückzukehren (jedenfalls mehr als 80 km und eine Fahrtzeit von mehr als einer Stunde), und wird somit eine Wohnung in der Nähe des Arbeitsplatzes benötigt, können die Ausgaben (sofern ein Mehraufwand vorliegt) grundsätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Fahrtkosten für Fahrten zwischen Berufs- und Familienwohnsitz können, soweit die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen und den Steuerpflichtigen ein Mehraufwand trifft, als Werbungskosten angesetzt werden.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die doppelte Haushaltsführung ist im Einzelfall zu überprüfen.
Spenden und Kirchenbeiträge
Spenden an bestimmte Organisationen können bis zu einem Höchstbetrag von 10% der Einkünfte des laufenden Jahres als Sonderausgaben abgesetzt werden. DasGleiche gilt für Kirchenbeiträge bis EUR 400 pro Jahr. Die Spendenorganisationen bzw. Religionsgemeinschaften sind verpflichtet, die Beiträge an das Finanzamt zu melden. Diese Beiträge werden automatisch in der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt. Damit die Spendenorganisation die Spende an das Finanzamt ordnungsgemäß meldet, ist darauf zu achten, dass der Spendenorganisation der Vor- und Nachname und das Geburtsdatum bekannt gegeben wird.
Sky-Bundesliga-Paket – Ein Blick nach Deutschland
Kürzlich kam der deutsche Bundesfinanzhof zu dem Schluss, dass ein Sky-Bundesliga-Abonnement geeignet ist, den beruflichen Interessen eines Fußballtrainers zu dienen. Bei entsprechender lückenloser Dokumentation der beruflichen Verwendung des Sky-Bundesliga-Pakets könnte unter Umständen der Ansatz der Abo-Ausgaben in Österreich als Werbungskosten angedacht werden.
Die oben angeführte Liste der möglichen steuerlich absetzbaren Ausgaben ist nur eine auszugsweise Aufzählung; die steuerliche Abzugsfähigkeit der Ausgaben ist stets im Einzelfall zu beurteilen. Damit Ihr Euch auf Eure Leistungsfähigkeit auf dem Rasen konzentrieren könnt, stehen wir Euch gerne für Fragen rund um steuerliche Angelegenheiten zur Verfügung und freuen uns auf Eure Anfragen.
Kontakt:
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