SCHRIFTLICHE VEREINBARUNGEN/VERTRÄGE
Die schriftliche Ausfertigung von Verträgen bzw. deren Aushändigung an die Spieler durch den Verein stellt erfahrungsgemäß im Profibereich so gut wie nie ein Problem dar. Umso bemerkenswerter ist es, wie oft wir von Spielern aus dem Bereich ab den Regionalligen abwärts um Hilfe ersucht werden, die über keinerlei schriftliche Vereinbarung mit ihren Vereinen verfügen. Entweder sie wurde nicht erstellt oder es gibt eine und sie wurde dem Spieler nie ausgehändigt. In einem Streitfall macht ein solcher Sachverhalt die Durchsetzung der Ansprüche des Spielers fast unmöglich.
Fazit: Jeder Spieler, der auch ein wirtschaftliches Interesse an seiner fußballerischen Betätigung hat, muss auf die Aushändigung einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Verein bestehen. Natürlich sollte diese auch vom verantwortlichen Vereinsvertreter unterzeichnet sein.
OPTIONEN ZUR VERTRAGSVERLÄNGERUNG IN VERTRÄGEN
Dabei handelt es sich fast immer um einseitige Optionen, die dem Verein das Recht einräumen, den laufenden Vertrag mit dem Spieler zu verlängern. Diese Thematik ist im Profibereich durch den Kollektivvertrag geregelt und die Einräumung einer Option betreffend die Dauer von Dienstverhältnissen ist unter nachfolgenden Voraussetzungen zulässig:
– Die Dauer des Optionszeitraums ist nicht länger als jene des Grundvertrags.
– Die Dauer des Grundvertrags ist nicht länger als zwei Saisonen.
– Der Optionszeitraum beträgt maximal 1 Saison (1+1, 1,5+1 oder 2+1)
– Die Option ist spätestens 6 Wochen vor Auslaufen des Grundvertrags zu ziehen.
Im Grundvertrag ist ein angemessener Ausgleich durch entsprechende Entgelterhöhung oder sonstige gleichwertige Verbesserungen festzulegen. Das bedeutet, der Spieler muss zum Zeitpunkt der Einigung auf den Grundvertrag wissen, wie hoch sein Gehalt bei Ziehung der Option durch den Klub sein wird. Auf jeden Fall muss es höher sein, als für den Zeitraum des Grundvertrags vereinbart. Im Bereich unterhalb der 2. Liga hat der Kollektivvertrag keine Gültigkeit. Für Arbeitnehmer in Regionalligen und darunter gelten somit die Bestimmungen des Arbeitsrechts. Dieses sieht keine einseitigen Optionen vor.
AUSBILDUNGSENTSCHÄDIGUNG
Wir möchten auch nochmal darauf hinweisen, dass laut ÖFB-Regulativ die Vereine seit 2017 für Nichtamateure bei einem Vereinswechsel unterhalb der beiden höchsten Spielklassen Ausbildungsentschädigung bis zum Alter von 28 Jahren verlangen können. Diese Bestimmung behindert arbeitslose Profis bei der Vereinssuche und ist aus unserer Sicht rechtlich nicht haltbar. Sollte also jemand von Euch von dieser Bestimmung betroffen sein und dagegen vorgehen wollen, werden wir ihn selbstverständlich bestmöglich unterstützen.
UNFALLVERSICHERUNGEN
Ein für die Spieler bei einem Vereinswechsel sehr wichtiges Thema stellt der Versicherungsschutz dar. Das Verletzungsrisiko im Fußball ist bekanntlich sehr hoch. Viele Spieler im sogenannten Amateurbereich sichern sich dagegen durch Abschluss einer Unfallversicherung ab. Das ist auch grundsätzlich ein guter Gedanke. Jedoch gilt es zu bedenken, dass diese Versicherungen für den Amateurfußball abgeschlossen wurden und gültig sind. Das heißt, es besteht die Gefahr, dass ein Spieler, dessen Status sich vom Amateur zum Nichtamateur ändert, keinen Versicherungsschutz mehr genießt. Für unsere Mitglieder besteht selbstverständlich die Möglichkeit, Versicherungspolizzen diesbezüglich prüfen zu lassen.
Text: Oliver Prudlo