Vereinigung der Fußballer

von Patrick Petschinka und Sebastian Reifeltshammer

Nicht nur im Sport, sondern auch im Berufs- und Privatleben sind leistungssteigernde Substanzen bereits weit verbreitet. Ist eine Zukunft ohne Doping nicht mehr vorstellbar? Und: Wie sauber ist der Fußball?

1) RECHTLICHE GRUNDLAGEN
In Österreich stellt das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 die zentrale Rechtsgrundlage für das Anti-Doping-Recht dar. Es beinhaltet insbesondere die Aufgaben der Nationalen Anti-Doping Agentur Austria (NADA), die Rechte und Pflichten von Sportlern, Betreuern und Organisationen sowie die Durchführungsbestimmungen für Dopingkontrollen, Analysen, Verfahren und Präventionsarbeit. Auf dieser Grundlage wurden die ÖFB-Anti-Doping-Bestimmungen erlassen. Diese Bestimmungen gelten für alle Bewerbe des ÖFB und seiner Mitglieder sowie für die Verbände des ÖFB und ihre Mitglieder. Sie ergänzen und ersetzen die Bestimmungen und Vorschriften des ÖFB. Zudem gelten die Anti-Doping Regelungen der FIFA bzw. der UEFA.

(2) WER KANN KONTROLLIERT WERDEN?
Das Anti-Doping-Recht ist grundsätzlich auf den gesamten organisierten Sport an-wendbar. Die ÖFB-Anti-Doping-Bestimmungen gelten für alle Bewerbe des ÖFB und seiner Mitglieder sowie für die Verbände des ÖFB und ihre Mitglieder. Sie ergänzen und ersetzen die Bestimmungen und Vorschriften des ÖFB. Die Auswahl der Sportler erfolgt durch die verantwortlichen Anti-Doping-Organisationen. Diese erteilen den Dopingkontrolleuren den Auftrag, den ausgewählten Spieler in einem bestimmten Zeitraum zu testen. Dabei sind unangekündigte, unvorhersehbare Dopingkontrollen ein wesentliches Element eines modernen Dopingkontroll-Systems. Dafür müssen die Spieler ihre Aufenthaltsinformationen (tägliche Übernachtungsadresse sowie sportbezogene Aktivitäten, wie z.B. Training und Wettkampf) im Anti-Doping Administration & Management-System bekanntgeben. Bei Kontrollen gilt das Vier-Augen-Prinzip, wonach die Kontroll-Teams der NADA immer aus zwei Personen bestehen müssen. Die Verweigerung oder das Nichterscheinen gelten als Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen und können mit bis zu zwei Jahren Sperre sanktioniert werden.

(3) WIE LAUFEN KONTROLLEN AB?
In der Regel setzt ein Mitglied des Dopingkontroll-Teams den Sportler darüber in Kenntnis, dass er für eine Dopingkontrolle ausgewählt wurde. Dabei ist der Spieler auch über seine Rechte und Pflichten aufzuklären. Ab dem Zeitpunkt der Benachrichtigung wird der Spieler vom Dopingkontroll-Team begleitet und beauf-sichtigt. Nach der eigentlichen Kontrolle (Urinprobe oder Blutentnahme) hat der Spieler das Recht, Äußerungen und Bedenken hinsichtlich des Verlaufs der Dopingkontrolle festzuhalten. Am Ende wird das Dopingkontroll-Formular vom Spieler und dem Dopingkontroll-Team unterschrieben, von welchem der Spieler auch eine Durchschrift erhalten muss.

(4) WELCHE MITTEL SIND VERBOTEN?
Die Anti-Doping-Bestimmungen basieren auf der Grundlage, dass jeder Sportler selbst dafür verantwortlich ist, was sich in seinem Körper und seinen Körperflüssigkeiten befindet. Kommt es im Fall einer Krankheit oder Verletzung zur Verabreichung von Medikamenten, gilt es für die Spieler wichtige Punkte zu beachten, damit es nicht ungewollt zu einem Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen kommt.Das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 bedient sich einer Verbotsliste, welche durch die Welt-Antidoping-Agentur jährlich herausgegeben und ständig aktualisiert wird. Diese umfasst Substanzen und Methoden, die zu jeder Zeit – in und außerhalb von Wettkämpfen – verboten sind (Klasse S0-S5 bzw. M1-M3), sowie Substanzen, die explizit im Wettkampf verboten sind (Klasse S6-S9). Zusätzlich beinhaltet die Verbotsliste eine Auflistung von Sportarten, in denen bestimmte Betablocker verboten sind (P1).

(5) WIE KÖNNEN SICH SPIELER ABSICHERN?
Ein kurzer Griff in die eigene Hausapotheke zur Behandlung einer Grippe kann aus Sicht der Spieler drastische Folgen haben. Jedoch muss es auch Sportlern im Sinne einer bestmöglichen medizinischen Versorgung ermöglicht werden, Medikamente und andere medizinisch notwendige Hilfsmaßnahmen zu verwenden. Damit es zu keiner Einleitung eines Verfahrens wegen Verletzung der Anti-Doping-Regelungen kommt, welches mit einem sofortigen Ruhen der Spielberechtigung einhergeht, gilt es für die Spieler einige Punkte zu beachten. In erster Linie sollte vor der Verwendung von Medikamenten ein Blick auf die Verbotsliste erfolgen. Ist es zu therapeutischen Zwecken notwendig, kann es unter Umständen zur Erlaubnis der an sich verbotenen Substanzen kommen. Dabei handelt es sich um sogenannte medizinische Ausnahmegenehmigungen („TUES“), welche vom Sportler beantragt werden können. In der Praxis wird Rücksprache mit der medizinischen Abteilung der Vereine gehalten, welche die Substanz nach Abgleich mit der Verbotsliste freigeben. Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine Meldung erst nach Überschreitung der in den Doping-Bestimmungen festgelegten Werte zu erfolgen hat. Diese sind in der Regel relativ hoch angesetzt. Bei leichten Krankheitsverläufen oder geringfügigen Verletzungen gibt es die Möglichkeit, Medikamente ohne voran-gehende Antragstellung auf Genehmigung einzunehmen. Hierzu stellt die NADA eine jährlich aktualisierte Beispielliste zur Verfügung (z.B. Aspirin Tabletten, Parkemed Tabletten, …). Besondere Vorsicht gilt bei der Einnahme von ausländischen Medikamenten. Die NADA bietet auch eine Online-Medikamentenabfrage, die eine Klassifizierung aller Medikamente des Austria Codex (12.000 Präparate; ca. 2.000 davon sind verboten) nach der aktuellen Verbotsliste vornimmt.

(6) FOLGEN VON DOPING UND AKTUELLE DOPINGFÄLLE
Kommt es zu einem Verstoß gegen die Doping-Bestimmungen, wird der betroffene Spieler für einen bestimmten Zeitraum für die Teilnahme an jeglichen vom ÖFB als Veranstalter organisierten Wettbewerben gesperrt. Der Welt-Anti-Doping-Code 2015 sieht im Bereich des Mannschaftssports zusätzliche, den Verein betreffende Sanktionen (in Form von Punkteabzügen, Ausschluss, …) vor, welche durch den Veranstalter zu verhängen sind. Regelmäßig stellt die Einnahme von unerlaubten Dopingmitteln auch einen wichtigen Grund im Sinne einer vorzeitigen Vertragsauflösung dar, die den Klub zur sofortigen Auflösung des Spielervertrages berechtigt. Der von der Spielergewerkschaft ausverhandelte Kollektivvertrag regelt unter § 8 lit k die Pflicht jedes Spielers, sich über die aktuellen Doping-Bestimmungen zu informieren. Unter § 8 lit j wird in allgemeines Verbot zur Einnahme von Dopingmitteln festgehalten. Zusätzlich kann es durch Doping zur Verwirklichung des Straftatbestandes des Betruges kommen und dies somit strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.Durchleuchtet man die veröffentlichten Statistiken der NADA zu Doping-Fällen, kann festgehalten werden, dass im österreichischen Fußball bislang nicht viele Spieler in die Dopingfalle gegangen sind. Eine Erklärung lässt sich dafür nur schwer finden, möglicherweise spielt die Unterscheidung zwischen Mannschafts- und Einzelsport eine Rolle oder vermag der leistungssteigernde Effekt in der Sportart Fußball niedriger ausfallen. Jedenfalls scheinen in dem von der NADA veröffentlichten Jahresbericht 2017 lediglich zwei abgeschlossene Doping-Verfahren gegen Spieler auf. Darunter auch der in der jüngsten Vergangenheit bekannteste Fall des Brasilianers Joao Victor Santos Sa, der mit einer Sperre von sechs Monaten belegt wurde. Die von der NADA geführte Liste aufrechter Sperren umfasst ebenso lediglich zwei Fußballspieler.