von Zvonimir First
Seit der Neuregelung der Ausbildungsentschädigung durch den ÖFB sind nunmehr zwei Jahre vergangen. In einem ersten Resümee wird deutlich, dass die praktische Umsetzung für viele Vereine mit Schwierigkeiten verbunden ist und die von Anfang an geäußerten rechtlichen Bedenken weiterhin bestehen.
VEREINSWECHSEL UND AUSBILDUNGSENTSCHÄDIGUNG
Ein Vereinswechsel von Amateuren ist laut den vom ÖFB vorgegebenen Verbands-bestimmungen von der Freigabe des bisherigen Vereins abhängig, für die vom aufnehmenden Verein die Zahlung einer „der freien Vereinbarung unterliegenden Entschädigung“ gefordert werden kann (§ 8 Abs 1 und 5 ÖFB-Regulativ). Scheitert eine monetäre Einigung zwischen den Vereinen, so kann der Spieler lediglich im Rahmen des „Zwangserwerbs“ durch Zahlung der sogenannten Ausbildungs- und Förderungsentschädigung (AE) erworben werden (§ 9 Abs 1 iVm § 10 ÖFB-Regulativ). Die AE ist laut ÖFB-Regulativ ein „finanzielles Äquivalent für die tatsächlich bisher erbrachten Leistungen und Ausbildungskosten des abgebenden Vereins“ und beinhaltet gleichzeitig einen „Beitrag zur Förderung der Nachwuchsarbeit“. Der aufnehmende Verein soll pauschal jene Kosten abgelten, die er für die Ausbildung dieses Spielers bisher nicht aufwenden musste(§ 10 Abs 2 und 3 ÖFB-Regulativ).
RECHTSPRECHUNG ZUR AUSBILDUNGSENTSCHÄDIGUNG
In Österreich hat sich der Oberste Gerichtshof (2 Ob 157/12w) lediglich ein einziges Mal im Jahr 2012 inhaltlich mit der AE auseinandergesetzt und zur Zulässigkeit derartiger Zahlungen Folgendes festgehalten: Eine zwischen Fußballvereinen zu leistende „Ausbildungsentschädigung“, wie etwa im ÖFB-Regulativ normiert, ist nicht grundsätzlich sittenwidrig. Voraussetzung ist jedoch, dass der abgebende Verein tatsächlich Ausbildungsleistungen von erheblicher Relevanz erbracht hat und die im Regulativ normierte oder vertraglich festgesetzte Entschädigung dazu in einem angemessenen Verhältnis steht und überdies diese zu keiner maßgeblichen Beschränkung der Rechte des Spielers führt. Dabei verweist der OGH auf die in diesem Zusammenhang bereits ergangene europarechtliche Judikatur, so insbesondere auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH C-325/08, Rs Bernard/Olympique Lyonnais; EuGH C-415/93, Rs Bosman), in denen unter anderem ausgesprochen wurde, dass die Aussicht auf die Erlangung von Ausbildungsentschädigungen grundsätzlich geeignet ist, die Fußballvereine zu ermutigen, nach Talenten zu suchen und für die Ausbildung junger Spieler zu sorgen.
NEUREGELUNG DER AUSBILDUNGSENTSCHÄDIGUNG DURCH DEN ÖFB
Diese (inter-)nationale Rechtsentwicklung nahm der ÖFB augenscheinlich zum Anlass, um die Verbandsbestimmungen zur AE einer grundlegenden Reform zu unterziehen. Die mit der Sommerübertrittszeit 2017 in Kraft getretene Neuregelung ist vor allem dadurch gekennzeichnet, dass die bis dahin bei einem Vereinswechsel anwendbaren pauschalen Entschädigungssätze durch altersbedingte Abstufungen eine nähere Aufschlüsselung erfuhren. Diese stärkere Individualisierung hat zur Folge, dass die festen Pauschalbeträge durch ein deutlich beweglicheres und transparenteres System abgelöst wurden. Dabei sollten offensichtlich Kriterien wie Alter und Ausbildungsdauer eines Spielers stärker gewichtet werden. Der nunmehr für die AE relevante Zeitraum ist die Ausbildung des Spielers im Alter von 9 bis 23 Jahren (§ 10 Abs 4 ÖFB-Regulativ). Zudem wurde das „Rucksackprinzip“ eingeführt, welches gewährleisten soll, dass der aufnehmende Verein dem abgebenden Verein sämtliche nach dem ÖFB-Regulativ zustehenden Entschädigungen zu leisten hat (§ 10 Abs 8 ÖFB-Regulativ). Schließlich wurde erstmals eine Altersgrenze von 28 Jahren festgeschrieben, ab welcher für einen Spieler keine AE mehr gefordert werden kann (§ 10 Abs 5 ÖFB-Regulativ). Die AE wird im Anhang I des ÖFB-Regulativs aufgeschlüsselt und ergibt sich aus einer Addition der pro Ausbildungsjahr anfallenden Entschädigungsbeträge. Diese Gesamtsumme wird abhängig von der Leistungsstufe des aufnehmenden Vereins in einem zweiten Schritt entweder auf- oder abgewertet.
Der Leistungsstufenmultiplikator beträgt zwischen 160 % (1. Leistungsstufe) und 40 % (7. Leistungsstufe und niedriger). Wie bisher fallen zusätzlich für jene Spieler, die im Nachwuchs in einem der Landesverbandsausbildungszentren (LAZ) bzw. in weiterer Folge in einer Akademie (AKA) ausgebildet wurden, weitere Entschädigungsbeträge an, die direkt an deren Betreiber zu entrichten sind (§ 8 Abs 6, § 10 Abs 4 ÖFB-Regulativ). Dabei ist jedoch auffällig, dass mit der Neufestsetzung der AE die Akademiezeiten günstiger wurden (EUR 1.400,00 pro Ausbildungsjahr), wogegen sich die Entschädigungsbeträge für die Zeiten in den von den Landesverbänden betriebenen LAZ verdoppelt haben (VLAZ: EUR 300,00; LAZ: EUR 600,00). Derartige Entschädigungszahlungen sind nunmehr auch bei Spielerleihen („befristete Freigabe“; § 8 Abs 7 ÖFB-Regulativ) aliquot zu entrichten. Der Leihverein hat für jedes Jahr der „Verleihung“ ein Drittel der Entschädigung an den Träger des LAZ bzw. der AKA zu bezahlen.
AUCH PROFIS BEI WECHSEL INNERHALB ÖSTERREICHS BETROFFEN
Bis zur Neuregelung im Jahr 2017 waren Pro-fis (sogenannte „Nichtamateure“; § 3 Abs 2 ÖFB-Regulativ) nicht von den im ÖFB-Regulativ festgesetzten Bestimmungen zur AE erfasst. Für Spieler der höchsten Spielklasse (Bundesliga) galt lediglich die Sonderbestimmung des § 25 ÖFBL-Spielbetriebsrichtlinien, die nach wie vor einen gesonderten Anspruch auf AE des abgebenden Bundesliga-Klubs normiert. Die Höhe berechnet sich aus der Alters- und Qualitätskategorie (A-C) sowie dem Spielerfaktor (§ 25 Abs 4 ÖFBL-Spielbetriebsrichtlinien). Die Altersgrenze beträgt hier jedoch ledig-lich 23 Jahre (§ 25 Abs 1 ÖFBL-Spielbetriebsrichtlinien).Im Rahmen der Neuregelung der AE wurde nunmehr erstmals im ÖFB-Regulativ ausdrücklich verankert, dass die dort festgesetzten Entschädigungsbeträge (unabhängig von der Spielklasse) auch bei sämtlichen nationalen Vereinswechseln von Nichtamateuren zu zahlen sind (§ 23a ÖFB-Regulativ). Dabei wird die AE sogar bei vertragslosen Spielern, deren Spielervertrag ausgelaufen ist oder einvernehmlich aufgelöst wurde, fällig (§ 22 ÖFB-Regulativ). Das hat die – aus arbeitsrechtlicher Perspektive wohl nicht haltbare – Konsequenz, dass derzeit der letzte Klub eines Profispielers trotz dessen Vertragsende auf Grund-lage des geltenden ÖFB-Regulativs eine AE fordern könnte. Dies immerhin bis zum Erreichen der Altersgrenze von 28 Jahren (§ 10 Abs 5 ÖFB-Regulativ).
LAZ-ENTSCHÄDIGUNGEN – WAS GEHT?
Wie bereits oben ausgeführt wurden die LAZ-Entschädigungsbeträge im Rahmen der Neuregelung der AE verdoppelt. Diese Entschädigung ist nunmehr bei jedem späteren Wechsel, also sowohl beim Zwangserwerb als auch im (un)befristeten Freiga-beverfahren zu bezahlen (§ 8 Abs 6 und § 9 Abs 1 ÖFB-Regulativ). Die Landesverbände als Träger der LAZ begründen die Notwendigkeit der Erhöhung dem Vernehmen nach vornehmlich mit den anfallenden hohen Betriebskosten. Nicht offengelegt wird dagegen, inwieweit die gegenständlichen Kosten durch Zahlungen von dritter Seite (insbesondere Zuschüsse und Subventionen der öffentlichen Hand, aber auch Ausbildungsbeiträge der Spielereltern) bereits abgedeckt werden. Dementsprechend können die festgesetzten Beträge derzeit auch nicht auf deren Angemessenheit bzw Verhältnismäßigkeit überprüft werden. Auffällig ist auch, dass die Landesverbände die Neuregelung der AE zum Anlass genom-men haben, um nunmehr auch rückwirkend für die LAZ-Ausbildungszeiten vor dem Jahr 2017 die verdoppelten Entschädigungsbeträge zu verlangen. Vereinzelt wurden sogar aufgrund eines vormaligen Wechsels bereits abgegoltene Ausbildungsjahre nochmals mit den erhöhten Entschädigungssätzen vorgeschrieben. Derartige Nachverrechnungen sind jedoch bereits aus Gründen des Vertrauensschutzes rechtlich höchst bedenklich und konnten unter Mithilfe der VdF bereits erfolgreich bekämpft werden.
LEIHSPIELER – WER ZAHLT WAS AN WEN?
Praktische Probleme bereitet zudem die Abwicklung von Leihgeschäften. Das ÖFB-Regulativ sieht nunmehr vor, dass die Zeiten der Spielerleihe bei der Berechnung der AE grundsätzlich dem Stammverein zugerechnet werden (§ 10 Abs 10 ÖFB-Regulativ). Das heißt, dass der „Spielerrucksack“ durch die Ausbildungszeit beim Leihverein zwar weiter befüllt wird, diese Zeiten aber dem Stammverein zugeordnet werden. Bei einem späteren Wechsel des Spielers könnte der Stammverein daher auch für diese Zeiten eine AE fordern. Die bis dato üblichen Leihgebühren werden durch diese Bestimmung obsolet – warum soll für die Leihe noch etwas bezahlt werden, wenn bei einem späteren Transfer ohnedies nur noch der Stammverein eine AE erhält? Hinzu kommt, dass der Leihverein bei LAZ- oder AKA-Spielern jedenfalls zusätzliche Entschädigungszahlungen entsprechend der „Drittelregelung“ zu leisten hat. Diese Beträge werden nach dem Rucksackprinzip dem Leihverein zugerechnet (Anhang I Z 1 lit b und c ÖFB-Regulativ). Das heißt, der „Spielerrucksack“ bekommt für den Leihverein sozusagen ein „zweites Fach“. Dadurch hat auch der Leihverein bei einem späteren Transfer des Spielers neben dem Stammverein einen Anspruch auf Bezahlung einer AE. Der Leihverein ist jedoch nunmehr gezwungen, sämtliche Leihspieler, für welche Entschädigungen nach der Drittelregelung bezahlt wurden, in Evidenz zu halten. Ansonsten droht dem Leihverein, dass er bei einem späteren Wechsel dieses Spielers um die an den Landesverband aliquot bezahlte AE umfällt. All diese Umstände und die damit verbundenen organisatorischen Herausforderungen führen dazu, dass Leihgeschäfte für die meisten Vereine weniger interessant werden und vermehrt von dieser Möglichkeit Abstand genommen wird.
NEGATIVE AUSWIRKUNGEN AUF NACHWUCHS- UND FRAUENFUSSBALL
Die Neuregelung der AE bewirkt, dass die zu errechnenden Entschädigungsbeträge für Nachwuchsspieler im Schnitt günstiger werden. Dagegen kommt es bei „talentierten“ Nachwuchsspielern, die insbesondere Ausbildungszeiten im LAZ vorzuweisen haben, zu einer massiven Verteuerung. Dieser Umstand stellt vieleVereineim Nachwuchsbereich vor immer größer werdende wirtschaftliche Probleme. So würde beispielsweise die AE bei einem 16-jährigen Nachwuchsspieler, der das gesamte LAZ durchlaufen hat, bei einem Wechsel zu einem Verein der Landesliga (4. Leistungsstufe) bereits EUR 4.500,00 (davon EUR 1.800,00 direkt an den Landesverband als Träger des LAZ) betragen.
Darüber hinaus kam es auch bei den Frauen zu einer deutlichen Erhöhung der Entschädigungsbeträge (Anhang I Z 2 ÖFB-Regulativ). Hier wird die AE grundsätzlich wie bei den männlichen Spielern berechnet. Der sich dabei ergebende Gesamtbetrag wird bei Spielerinnen sodann aber noch halbiert. Dagegen werden die Ausbildungsjahre im LAZ oder in der AKA voll verrechnet. Diesbezüglich sieht das ÖFB-Regulativ keinerlei Reduktion oder Abschläge vor. Für eine 16-jährige Nachwuchsspielerin mit LAZ-Ausbildung wäre etwa bei einem Wechsel zu einem Verein der Frauen-Landesliga (3. Leistungsstufe) eine Entschädigung von EUR 3.420,00 (davon wiederum EUR 1.800,00 direkt an den Landesverband) zu entrichten.
Diese Entwicklung hat zur Folge, dass ein Vereinswechsel von Nachwuchstalenten bereits in jungen Jahren zunehmend zu einer wirtschaftlichen Herausforderung wird. Die nunmehr im Raum stehenden Entschädigungsbeträge sind insbesondere für Vereine im Nachwuchs-, aber auch Frauenfußball immer öfter nicht mehr finanzierbar. Dabei sorgt insbesondere das Rucksackprinzip dafür, dass Wechsel von Jugendspielern für den aufnehmenden Verein mit erheblichen wirtschaftlichen Risiken verbunden sind. Der Verein muss nämlich eine nicht unbeträchtliche AE (an den abgebenden Verein und allenfalls an den Landesverband) bezahlen, hat jedoch keinerlei Sicherheit, dass der gerade teuer verpflichtete Jugendspieler jemals in die Kampfmannschaft gelangt. Vielmehr besteht hier das immanente Risiko, dass der Nachwuchsspieler (irgendwann) sein Hobby nicht mehr ausüben will und mit dem Fußballspielen aufhört. Der Verein steht in diesem Fall mit leeren Händen da.
Berichten zufolge sind in der Praxis Vereinswechsel von Talenten im Nachwuchsbereich ohnedies nur mehr realisierbar, sofern seitens der Eltern die Bereitschaft besteht, sich an den anfallenden Entschädigungszahlungen zu beteiligen, bzw. sich diese zumindest verpflichten, allfällige Ausfälle abzudecken. Dieser Umstand zeigt jedoch ziemlich deutlich, dass die reformierten Verbandsbestimmungen dazu führen, dass Talenten bereits in jungen Jahren ein Vereinswechsel aufgrund der damit verbundenen Kostenthematik erschwert wird. Mithin ist im Ergebnis festzuhalten, dass der mit der AE verfolgte Zweck der Förderung des Nachwuchses und der Talentedurch die Neuregelung nicht hinreichend erfüllt, sondern sogar eher durchkreuzt wird.
AUSBILDUNGSENTSCHÄDIGUNG RECHTLICH ZULÄSSIG?
Entgegen der immer noch im Kreise diverser Vereins- und Verbandsfunktionäre verbreiteten Ansicht ist das Sportrecht – und dabei insbesondere das Verbandsrecht – kein rechtsfreier Raum. Die im ÖFB-Regulativ normierte AE hat sich – wie sämtliche Verbandsbestimmungen – im Rahmen der geltenden Gesetze zu bewegen. Als Prüfungsmaßstab für die Zulässigkeit der AE dient dabei jedenfalls die Gesetz- und Sittenwidrigkeit. Wird diese Zulässigkeitsschranke überschritten, so führt das zur Nichtigkeit der gegenständlichen Verbandsbestimmungen.
Insbesondere unter Berücksichtigung der vom OGH (2 Ob 157/12w) herausgearbeiteten Zulässigkeitskriterien (erhebliche Relevanz der Ausbildungsleistungen; Verhältnismäßigkeit zwischen erbrachten Ausbildungsleistungen und normierter Entschädigung; keine maßgebliche Beschränkung der Spielerrechte) sprechen gerade bei talentierten Nachwuchsspielern gute Gründe dafür, dass die verbandsrechtlich festgesetzten Entschädigungssummen einer gerichtlichen Überprüfung wohl nicht standhalten würden. Einerseits ist die Verhältnismäßigkeit zwischen Ausbildungsleistung und der festgesetzten Entschädigungszahlung in Zweifel zu ziehen. Andererseits greift die gegenständliche Regelung massiv in diverse Grundrechte des Spielers, aber auch der Vereine ein (insbesondere Vereinsfreiheit, Freiheit der Berufswahl und der Gestaltung des Privatlebens). Auch bei den Profis stößt die AE insbesondere aufgrund der bestehenden arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen, wie etwa der gesetzlichen Einschränkungen zum Ausbildungskostenrückersatz ( § 2d AVRAG), an ihre Grenzen. Dementsprechend führt die AE im Ergebnis in vielen Einzelfällen zu einer erheblichen und unsachgemäßen Beschränkung, der es an einer entsprechenden sachlichen Rechtfertigung mangelt.
FAZIT UND AUSBLICK
Die Verbandsbestimmungen zur AE führen in der praktischen Umsetzung zu verschiedensten Schwierigkeiten und stellen immer mehr Vereine vor gravierende wirtschaftliche Probleme. Sofern die AE in der gegenständlichen Form überhaupt rechtlich zulässig ist, wird sie ihrem eigentlichen Zweck, nämlich der Talenteförderung, nicht hinreichend gerecht. Eine Evaluierung und Überarbeitung der Regelungen zur AE, insbesondere unter Einbeziehung der VdF als Interessenvertretung der Spielerinnen und Spieler, wäre äußerst wünschenswert.
Mag. Zvonimir First Rechtsanwalt und Referent beim Masterstudienlehrgang Sportrecht der Donau-Universität Krems
Tätigkeitsschwerpunkte Zivil-, Arbeits- und Strafrecht; sportrechtliche Rechtsberatung
Kontakt: z.first@firstlaw.at
Website: www.firstlaw.at