Aber was viele nicht wissen – auch Private unterliegen zahlreichen gesetzlichen Rahmenbedingungen, wenn sie auf Social Media Kanälen wie Instagram, Facebook und Youtube aktiv sind oder einen eigenen Blog betreiben. Für Influencer, also für Personen, die eine große Anzahl an Followern haben, und auf Social Media auch Werbung für Produkte und Marken machen, gelten zusätzlich noch strengere Regeln. Nicht zuletzt aufgrund der Änderungen im Datenschutzrecht, die uns die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im vergangenen Jahr gebracht hat, ist das Bewusstsein im Umgang und in der Verwendung von Fotos und Videos bereits gestiegen. Mag. Julia Klaming gibt in einer dreiteiligen Serie die wichtigsten Tipps rund um die Nutzung sozialer Medien für Private aber auch für Influencer im Sport.
DAS RECHT AM EIGENEN BILD
Generell dürfen nach § 78 Urheberrechtsgesetz (UrhG) Bildnisse von Personen nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch „berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden“. Es wird in dem Fall nicht das Bild an sich, sondern es werden die Interessen der abgebildeten Person geschützt.
Grundsätzlich ist von einem Bildnis im Sinne des § 78 UrhG die Rede, wenn die Person darauf identifizierbar ist. Das kann einerseits aufgrund der Erkennbarkeit der Gesichtszüge sein, es kann aber auch sein, dass eine besondere Frisur oder sonstige besondere Merkmalen die Identität der Person auf einem Bildnis preisgeben. Wird ein solches Bildnis (oder eben auch ein Video von dieser Person) veröffentlicht, so dürfen die berechtigten Interessen dieser Person nicht verletzt werden. Aber wann wäre das der Fall?
EINWILLIGUNG ALS OPTIMALFALL
Die Rechtslage lässt in diesem Zusammenhang viel Interpretationsspielraum offen, in der Praxis kann man sich nur an diversen Einzelentscheidungen orientieren. Möchte man ein Foto oder ein Video einer anderen Person in den sozialen Medien teilen, so holt man sich dafür im Optimalfall die Einwilligung dieser Person ein. Dies kann ganz unbürokratisch mündlich erfolgen. Die Person hat aber jederzeit das Recht, die Einwilligung (für die Zukunft) zu widerrufen.
FOTOS UND VIDEOS BEI ÖFFENTLICHEN VERANSTALTUNGEN
Die Einholung einer Einwilligung der betroffenen Person ist natürlich das Best case Szenario und mit der höchsten Rechtssicherheit verbunden. Allerdings ist das in der Praxis nicht immer möglich. Vor allem dann, wenn im Rahmen von Veranstaltungen zahlreiche Personen abgelichtet und nicht jede einzelne dazu befragt werden kann, ob sie mit der Veröffentlichung einverstanden ist. Der Judikatur folgend können Fotos von Personen, die an einer öffentlichen Veranstaltung teilnehmen, als zulässig betrachtet werden, solange die Beabsichtigung zur Dokumentation der Veranstaltung im Fokus steht und nicht das Fotografieren einzelner Personen. Teilnehmer öffentlicher Veranstaltungen müssen grundsätzlich damit rechnen, fotografiert zu werden. Die Veranstaltung muss aber tatsächlich öffentlich sein und darf sich nicht nur an einen begrenzten Einladungskreis richten.
Nach der deutschen Rechtslage sollten bei öffentlichen Veranstaltungen grundsätzlich nur größere Personengruppen abgebildet werden („repräsentative Ausschnitte“ der Veranstaltung); einzelne Teilnehmerinnen und Teilnehmer sollten nur dann gezielt optisch herausgehoben werden, wenn sie sich selbst exponieren (z.B. durch Schilder, Kostüme etc.). Dies kann man auch in Österreich als Richtschnur heranziehen.
VERÖFFENTLICHUNG VON FOTOS UND VIDEOS MINDERJÄHRIGER
Werden Fotos oder Videoaufnahmen von Kindern und Jugendlichen veröffentlicht, sollte dies jedenfalls nur nach vorheriger Einwilligung der Erziehungsberechtigten erfolgen. Kann eine solche Einwilligung nicht eingeholt werden, so ist es jedenfalls ratsam, Minderjährige auf Fotos oder in Videos nur so einzufangen, dass sie nicht eindeutig identifiziert werden können.
VERÖFFENTLICHUNG VON FOTOS, DIE NICHT SELBST ANGEFERTIGT WURDEN
Neben dem Recht der abgebildeten Person ist bei der Veröffentlichung von Fotos und Videos natürlich auch das Recht des Urhebers, sprich des Foto- oder Videografen, an seinem Werk zu berücksichtigen. Bevor also ein Foto oder Video in den sozialen Medien gepostet wird, ist abzuklären, wer es angefertigt und ob diese Person auch das Recht zur „Nutzung des Werks“ eingeräumt hat.
Auf Plattformen wie iStock, shutterstock oder Gepa pictures können Fotos gekauft und zu dem vereinbarten Zweck auch verwendet werden. Dabei ist genau darauf zu achten, ob die Fotos lediglich zu redaktionellen Zwecken oder auch für Werbezwecke – beispielsweise auf einem Veranstaltungsplakat, auf der Website oder in den sozialen Medien – verwendet werden dürfen.
Bei Missachtung des Urheberrechts können Abmahnungen erfolgen, die mitunter sehr kostspielig sein können. Es empfiehlt sich also, bei Verwendung von Fotos bzw. Videos, die man nicht selbst angefertigt hat, äußerst achtsam und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Urhebers vorzugehen.
In der nächsten Folge: Liken, markieren, teilen – was ist online (noch) erlaubt?
Zur Person
Julia Klaming
Rechtsanwaltsanwärterin in der auf Sportrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei Christina Toth. Für weiterführende Fragen zu Social Media im Sport ist sie erreichbar unter klaming@christinatoth.at